MASTERFLEX – Technische Schläuche & Verbindungen

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Richtigstellung zum Bericht auf der Internetseite SPIEGEL ONLINE vom 28.12.2009

Richtigstellung zum Bericht auf der Internetseite SPIEGEL ONLINE vom 28.12.2009

 

Masterflex AG, Gelsenkirchen - 30. Dezember 2009

Auf der Internetseite des SPIEGELS ist ein Bericht über unser Unternehmen erschienen, der den Eindruck erweckt, die Masterflex AG habe sich von einem früheren leitenden Mitarbeiter getrennt, weil dieser seine Arbeitszeit in der Elternzeit auf 30 Stunden reduzieren wollte.

Diese Behauptungen und der durch den Bericht erweckte Eindruck, dass die Masterflex AG die Belange ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht oder nur unzureichend beachte, sind nachweisbar unrichtig! Der Bericht stellt die wahren Begebenheiten lückenhaft, missverständlich und teilweise offenbar sogar wider besseren Wissens und bewusst falsch dar.

Die Masterflex AG möchte zu den wesentlichen Punkten Folgendes klarstellen:

Der betreffende Mitarbeiter war für die Leitung und Entwicklung eines ganz bestimmten Projektes – der Beatmungsmaske Laryvent – angestellt worden.

Der Grund für die im Juli 2009 erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ausschließlich darin zu sehen, dass dieses Projekt, für das der betreffende Mitarbeiter als Einziger tätig war, im Frühsommer des Jahres 2008 auf Grund von Erfolglosigkeit eingestellt werden musste, um weitere Verluste zu verhindern.

Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass dem Mitarbeiter vor der Einleitung des Kündigungsverfahrens mehrere gleichwertige Positionen zur Weiterbeschäftigung angeboten worden sind. Diese hat der betreffende Mitarbeiter alle abgelehnt!

Aufgrund dieser persönlichen Entscheidung waren ausnahmsweise besondere betriebliche Gründe für eine Kündigung des Mitarbeiters gegeben, die dem Schutz der Elternzeit vorgehen. Die weitere Fortsetzung des unrentablen Projektes und die Finanzierung eines hochbezahlten Mitarbeiters ohne eine konkrete Beschäftigung aufgrund der Einstellung des Projektes wäre aus Sicht des Unternehmens wirtschaftlich nicht zu verantworten gewesen und wird auch nicht vom Gesetz verlangt.

Um sicherzustellen, dass eine solche Begründung jedoch nicht lediglich vorgeschoben ist, muss vor dem Ausspruch der Kündigung eine behördliche Prüfung durchgeführt werden, bei der die Zulässigkeit der Kündigung überprüft wird. Dieses Prüfungsverfahren wurde auch im vorliegenden Fall ordnungsgemäß durchlaufen. Das zuständige Regierungspräsidium hat schließlich nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage die Zustimmung zur Kündigung ausnahmsweise erteilt. Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Anspruch des Mitarbeiters auf Gehalt und Vergünstigungen wie z.B. einen Dienstwagen naturgemäß entfallen. Auch insoweit bestand nie ein Zusammenhang zwischen der Elternzeit und dem Wegfall von Leistungen seitens der Masterflex AG.

Die Masterflex AG bedauert die für den Mitarbeiter damit verbundene persönliche Härte. Sie hatte jedoch mit Blick auf die Interessen des Unternehmens und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Handlungsalternative, da der Mitarbeiter alle ihm angebotenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten am Sitz des Unternehmens in Gelsenkirchen sowie bei einer deutschen Tochtergesellschaft abgelehnt hat.

Abschließend ist zu dem festzuhalten, dass bei der Masterflex AG eine Reihe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – auch im Leitungsbereich – Elternteilzeit in Anspruch nehmen, ohne dass es deswegen je zu Konflikten gekommen wäre, wie sie vom SPIEGEL suggeriert werden.

Die Masterflex AG hat sich über die unvollständigen und unrichtigen Aussagen des Artikels bei der Redaktion beschwert. SPIEGEL ONLINE hat den Artikel inzwischen vom Netz genommen und sich darüber hinaus verpflichtet, ihn in dieser Form zukünftig auch nicht weiter zu verbreiten.

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