MASTERFLEX – Technische Schläuche & Verbindungen

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Veröffentlichung nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Veröffentlichung nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (Vereinbarung von Bezugs- und Einziehungsrechten)

 

Masterflex AG

Gelsenkirchen

ISIN: DE0005492938 / WKN 549293
ISIN: DE000A1E8N63 / WKN A1E8N6

Veröffentlichung nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
(Vereinbarung von Bezugs- und Einziehungsrechten)

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Juni 2011 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, und zwar bei Veräußerung gegen Sachleistung oder gegen Barzahlung entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Der Vorstand wurde ferner ermächtigt, eigene Stammaktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats an die Inhaber von Options- oder Wandelanleihen der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, die aufgrund der Ermächtigungen durch die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. August 2009 unter dem Tagesordnungspunkt 9 begeben worden sind, gemäß den Options- und Anleihebedingungen zu liefern. Zudem können erworbene eigene Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden.

Der Vorstand wurde ferner ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu Euro 4.432.937,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.432.937 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Er wurde zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für Spitzenbeträge; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen; (iii) bei Bareinlagen gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG; (iv) um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen Options- bzw. Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Die Ermächtigung erfolgte entsprechend der am 18. Mai 2011 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung (Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 6 und 7), der die weiteren Einzelheiten entnommen werden können.

Gelsenkirchen, im Juni 2011

Masterflex AG

Der Vorstand

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